Exportkontrolle
Die Forschung kennt keine Grenzen. Internationale Forschungsprojekte und globale Partnerschaften sind f¨¹r die ETH Z¨¹rich sehr wichtig. Sie stellen uns aber auch vor Herausforderungen, wenn die Forschung ¨¹ber die Schweizer Landesgrenzen hinausgeht.
Internationale Beziehungen und Partnerschaften in Forschung, Lehre und Wissenstransfer sind Bestandteil des Umfeldes der ETH Z¨¹rich.
Die Exportkontrolle
Die G¨¹terkontrollgesetze mit den Embargogesetzen bilden die Grundlagen f¨¹r die Exportkontrolle.
Sie regelt den grenz¨¹berschreitenden Austausch von zivil und milit?risch verwendbaren G¨¹tern (Dual-Use-G¨¹ter) und Kriegsmaterialien. Betroffen sind Produkte, Technologien (Informationen und Wissen) und Software (zusammengefasst als G¨¹ter bezeichnet).
In G¨¹terkontrolllisten erfasste G¨¹ter unterliegen der Genehmigungspflicht durch das Staatssekretariat f¨¹r Wirtschaft SECO bei der Ausfuhr aus der Schweiz. Falls der Austausch von kontrollierten G¨¹tern US-Ursprung beinhalten, k?nnen auch US-Bewilligungen notwendig werden.
Die Embargogesetze sind zu ber¨¹cksichtigen, sobald ein/eine Empf?nger:in sich in einem Staat befindet, der den Sanktionen unterliegt.
Die Sanktionen konzentrieren sich seit Jahren haupts?chlich auf die L?nder Nordkorea, Iran, Syrien und Sudan sowie Russland und Belarus. Weitere sanktionierte Staaten sind in Embargolisten der Schweiz, der EU und der USA erfasst.
Der/die Exporteur:in, also die Person, die Wissen mit dem Ausland austauscht oder Waren aus der Schweiz ausliefern l?sst, ist verpflichtet, den Endverbraucher (End-User) wie auch den Endverbrauch (End-Use) zu ¨¹berpr¨¹fen.
Ob die Exportkontrolle zum Tragen kommt, setzt die Klassifizierung der G¨¹ter voraus.
Die G¨¹terklassifizierung
Die Exportkontrollnummer und der G¨¹terursprung sind die Grundelemente der G¨¹terklassifizierung. Die Exportkontrollnummer wird mittels G¨¹terkontrolllisten ermittelt. Der G¨¹terursprung h?lt fest, in welchem Land G¨¹ter gewonnen, hergestellt oder erforscht wurden.
Erst die Ermittlung der Exportkontrollnummer und des G¨¹terursprungs machen die Beurteilung m?glich, ob nebst den Schweizer auch die US-Exportkontrollgesetze zu pr¨¹fen sind und eine beh?rdliche Ausfuhrbewilligung ben?tigt wird.
Betroffene Bereiche bei der ETH Z¨¹rich
Folgende Bereiche sind vom grenz¨¹berschreitenden G¨¹teraustausch betroffen (nicht abschliessend):
- Die Beschaffung, wenn exportkontrollierte Waren und Software eingekauft werden, die f¨¹r tempor?re Ausfuhren aus der Schweiz vorgesehen sind.
- Verkauf, Verleih, Vermittlung oder Schenkung von exportkontrollierten Produkten, welche die Schweiz verlassen.
- Forschungskooperationen und Vertr?ge ¨¹ber F?rdergelder (Grants), wenn der Vertrag Exportkontrollklauseln enth?lt.
- Der Anstellungsprozess von Mitarbeitenden und der Zulassungsprozess von Master-Studierenden sowie Einladungen von Gastprofessor:innen und akademischen G?sten aus Embargol?ndern, die Zugang zu exportkontrollierten Bereichen und zu unver?ffentlichter, kontrollierter Technologie erhalten sollen.
- Auslandsreisen mit mobilen Ger?ten, worauf exportkontrollierte Software und Technologien gespeichert sind.
Zusammengefasst sind in der Exportkontrolle f¨¹nf Schl¨¹sselfragen von Bedeutung:
- 1. WOHER kommen die G¨¹ter? Ursprungsland der G¨¹ter
- 2. WAS soll exportiert werden? Ware, Technologie oder Software
- 3. WOHIN sollen die G¨¹ter exportiert werden? Das Endbestimmungsland des Exports
- 4. WER soll die G¨¹ter erhalten? Der Endverbraucher muss bekannt sein und ob ein Embargoland betroffen ist
- 5. WOF?R sollen die G¨¹ter verwendet werden? Der Endverwendungszweck der G¨¹ter im Bestimmungsland
Nur wenn die Exportkontrollpr¨¹fung stattgefunden hat und eine allf?llige Bewilligung der Beh?rden vorliegt, darf ein Wissensaustausch, eine grenz¨¹berschreitende Lieferung von Waren und Software oder die Erbringung einer Dienstleistung vorgenommen werden.
Ausnahmen:
Wissenschaftliche Grundlagenforschung, Informationen zu Patentanmeldungen und Forschungsergebnissen, die bereits publiziert und f¨¹r die ?ffentlichkeit unbeschr?nkt zug?nglich gemacht sind, unterliegen keiner Exportkontrollpr¨¹fung.
Unterst¨¹tzung zur Umsetzung der Exportkontrolle: Detaillierte Informationen sind unter der ETH-Exportkontroll-Homepage zu finden.
Die Verantwortung zur Umsetzung der exportkontrollrechtlichen Vorgaben der Schweiz, der EU und der USA liegt bei jeder Person, die G¨¹ter grenz¨¹berschreitend aus der Schweiz ausf¨¹hrt oder austauscht; die ¨¹bergeordnete Gesamtverantwortung liegt jedoch bei den Budgetverantwortlichen und F¨¹hrungsverantwortlichen in den Einheiten (z.B. Professor:innen, Abteilungsleiter:innen, Stabsleiter:innen).
- Beschaffung: Lassen Sie sich vom Lieferanten bei einer Beschaffung die Exportkontrollnummer, das Ursprungsland und die Zolltarifnummer (nur f¨¹r Waren) mit der Offerte geben. Die Angaben sind wichtig f¨¹r die G¨¹terklassifizierung und Erfassung in der Inventurdatenbank (ETHIS).
- G¨¹terklassifizierung: Klassifizieren Sie Resultate (Technologien) aus der Forschung, um sicher zu sein, ob f¨¹r den Austausch oder f¨¹r die Erstpublikation eine Ausfuhrbewilligung vom Staatssekretariat f¨¹r Wirtschaft SECO ben?tigt wird.
- Ausfuhren von Ger?tschaften: Stellen Sie vor (tempor?ren und definitiven) Ausfuhren, Schenkungen oder Verleih sicher, dass die Exportkontrollnummer und das Ursprungsland der Ware bekannt sind und, falls erforderlich, eine Ausfuhrbewilligung vorhanden ist.
- Forschungskooperationen und F?rdergelder: Akzeptieren Sie keine einseitigen und ¨¹ber das Gesetz hinaus geltenden Bedingungen in Bezug auf die Exportkontrolle.
- Wissensaustausch, Technologietransfer: Vor dem Wissensaustausch von unver?ffentlichter Technologie muss die G¨¹terklassifizierung durchgef¨¹hrt werden. Diese Regel gilt bei E-Mail-Verkehr, bei Teilnahmen an Konferenzen und Kongressen im Ausland sowie beim telefonischen oder direkten Austausch mit Forschungskolleg:innen im Ausland.
- Anstellung, G?ste, Studienzulassungen: Pr¨¹fen Sie die Arbeitsstelle auf exportkontrollrelevante Inhalte, und dokumentieren Sie das Ergebnis entsprechend, wenn eine Arbeitsstelle ausgeschrieben werden muss. Die Klassifizierung der Stelle unterst¨¹tzt den HR- Prozess, wenn Bewerbungen von Personen aus Embargol?ndern eingehen. Das Gleiche gilt f¨¹r Master-Studieng?nge und deren Zulassungen.